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Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Ein Unternehmen hatte eine betriebliche Altersversorgung für die Mitarbeitenden eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Dias e Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.
Nur arbeitsgerichtlich anerkannte Ausnahmen zulässig
Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei, so der BFH in seinem Urteil vom 6.12.2022 (Az. IV R 21/19).
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 30.03.2023
Rund 100.000 mittelständische Unternehmen sollen jährlich an Nachfolgende übergeben oder verkauft werden. Rund zwei Drittel der kurzfristigen Nachfolgen (bis Ende 2023) sind bereits erfolgreich geregelt, wie das aktuelle KfW-Nachfolgemonitoring zeigt.
In den kommenden Jahren dürfte das Thema zunehmend an Brisanz gewinnen: Die Anzahl der Unternehmen mit älteren Inhabenden steigt kontinuierlich. Gegenwärtig sind bereits 31 Prozent der Unternehmerschaft 60 Jahre oder älter – das sind nach den Angaben von KfW etwa 1,2 Millionen und damit rund drei Mal mehr als noch vor 20 Jahren. Nur noch jeder zehnte Inhabende ist unter 40 Jahren alt. Selbst bei aktivem Engagement wird das Unterfangen, das Unternehmen an einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu übergeben, nicht oder nicht reibungslos gelingen.
Mangelnde Eignung und geringes Gründungsinteresse
Es gibt zahlreiche Hürden, an denen der Nachfolgeprozess stecken bleiben oder scheitern kann. Mit Abstand an vorderster Front bei den Schwierigkeiten wird von Inhabenden der Mangel an geeigneten Nachfolgerinnen und Nachfolgern genannt, mit dem sich mehr als drei Viertel (79 %) aller Mittelständler konfrontiert sehen. Ursächlich dafür ist eine strukturelle Nachfolgelücke, die zum einen demografisch begründet ist. Zum anderen entsteht die Nachfolgelücke durch ein seit Jahren geringes Gründungsinteresse, das wiederum niedrige Gründungszahlen nach sich zieht. Die Knappheit von Interessenten wird demnach mehr als doppelt so oft als Hürde für eine Unternehmensnachfolge genannt wie die zweithöchste, die Einigung auf einen Kaufpreis (34 %). Auf den weiteren Rängen folgen bürokratischer Aufwand (28 %), rechtliche und steuerrechtliche Komplexität (24 %) sowie Sicherstellung der Finanzierung (14 %).
Familieninterne Übergabe weiterhin bevorzugt
Generell ist der Wunsch, die Nachfolge innerhalb der Familie zu regeln, weiter sehr ausgeprägt – 53 % aller Mittelständler favorisieren diese Variante, gefolgt von einem Verkauf an Externe (45 %) oder Mitarbeitende (26 %). Schwierig bei der familieninternen Nachfolge erweisen sich dabei aber generell zahlenmäßig kleiner werdende Nachfolge-Generationen sowie sich wandelnde Berufswege. Fehlendes Interesse bei Familienangehörigen ist folglich der dominierende Grund für eine geplante Geschäftsaufgabe. Insgesamt planen rund 190.000 Mittelständler bis Ende des Jahres 2026 ohne eine Nachfolgeregelung aus dem Markt auszutreten.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 28.03.2023
Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen in NRW war in der praktizierten Form zwar rechtswidrig; dennoch dürfen nicht benötigte Hilfen noch zurückgefordert werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster.
Das Land NRW habe sich bei der Rückforderung der Soforthilfe nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, bestätigte das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil von 17.3.23 (Az. 4 A 1986/22) drei Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Die Rückforderungsbescheide seien deshalb aufzuheben.
Die Kläger sind Selbstständige (ein freiberuflicher Steuerberater und Dozent für Steuerrecht, eine Inhaberin eines Kosmetikstudios sowie ein Betreiber eines Schnellrestaurants), die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen waren.
Zahlungsverpflichtung ohne Rückgriff auf Rücklagen
Verletzt sah das Gericht die Vorgabe, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Von einem Liquiditätsengpass in Gestalt vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten konnten Zuwendungsempfänger ausgehen, so das Gericht, sobald sie bis zum Ablauf bestehender Zahlungsfristen neben den verbliebenen laufenden Überschüssen keine ausreichenden eigenen Einnahmen - auch nicht aus weiterhin möglichen und tatsächlich abgeschlossenen Kompensationsgeschäften - erzielen konnten, um Zahlungsverpflichtungen ohne Rückgriff auf Rücklagen im Rahmen des Cashflow noch rechtzeitig ausgleichen zu können.
Existenzminimum des Selbstständigen
Sofern das Existenzminimum des Selbstständigen nicht durch Sozialleistungen abgedeckt worden war, durften bis zum 1.4.2020, 13:30 Uhr, bewilligte Mittel auch dann eingesetzt werden, wenn die Umsätze des geförderten Betriebs nicht einmal mehr ausreichten, um dieses Existenzminimum finanzieren zu können.
Wenn Zuwendungsempfänger die Corona-Soforthilfen allerdings in dem dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 nicht oder nur teilweise zu diesen Zwecken benötigt haben, dürfe das Land allerdings neue Schlussbescheide erlassen und überzahlte Mittel zurückfordern, so das Gericht.
(OVG Münster / STB Web)
Artikel vom: 23.03.2023
Geschäftsführer müssen grundsätzlich hinnehmen, dass ihre Daten einsehbar sind. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie? Zu diesem Zweck sieht die Handelsregisterverordnung unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind. Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete: Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.
Geschäftsführer muss Veröffentlichung hinnehmen
Das Oberlandesgericht Celle entschied mit Beschluss vom 24. Februar 2023 (Az. 9 W 16/23), dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen muss. Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten würden deshalb nicht bestehen.
Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt
Der Senat hat offen gelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies zu bewerkstelligen wäre. Im vorliegenden Verfahren hatte der Geschäftsführer eine solche Gefährdung nicht näher konkretisiert. Zudem ist in dem Register auch keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben.
Gegen den Beschluss des Senats ist Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az. II ZB 7/23).
(OLG Celle / STB Web)
Artikel vom: 20.03.2023
17.03.2023
Deutlich weniger Baugenehmigungen
Im Januar 2023 wurde in Deutschland der Bau von 21.900 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 26 Prozent beziehungsweise 7.700 Baugenehmigungen weniger als im Januar 2022.
In den Ergebnissen sind sowohl die Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Gebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.
In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Januar 2023 insgesamt 18.700 Wohnungen genehmigt. Das waren 28,5 Prozent oder 7.400 Wohnungen weniger als im Vorjahresmonat. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 25,5 Prozent (-1.700) auf 4.900 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen um 48,4 Prozent (-1.200) auf 1.300. Auch bei der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, den Mehrfamilienhäusern verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich, und zwar um 28,6 Prozent (-4.600) auf 11.500 Wohnungen.
"Der Wohnungsbau ist in einer Schockstarre", kommentiert Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, die Entwicklung. Dabei würden Wohnungen gebraucht, wie seit Jahrzehnten nicht. Die Ursachen sieht er in einer mangelhaften Förderpolitik im Neubau und hohen Zinsbelastungen für Wohnungsbaukredite. Die Rahmenbedingungen müssten sich rasch ändern, um eine weitere Verschärfung der Lage abzuwenden.
(Destatis / ZDB / STB Web)
Artikel vom: 17.03.2023