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15.01.2021
Prozesskosten steuerlich nicht abzugsfähig
Für Prozesskosten gilt ein grundsätzliches Abzugsverbot, es sei denn, es geht dabei um die Existenzgrundlage. Diese ist ausschließlich materiell zu deuten; besondere emotionale Belastungen fallen nicht darunter, wie der Bundesfinanzhof in einem im November veröffentlichten Urteil klarstellt.
Im entschiedenen Fall ging es um Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 Euro, die ein Mann für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland aufwendete. Die Mutter hatte die gemeinsame Tochter nach der Geburt in deren Heimatland in Südamerika verbracht.
Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtslage ab. Anders als zuvor das FG bestätigte der BFH die Rechtsauffassung des Finanzamts mit Urteil vom 13.08.2020 (Az. VI R 15/18).
Einzige Ausnahme: Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage
Für Prozesskosten gelte ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, sei ein Abzug der Prozesskosten (ausnahmsweise) zulässig.
BFH bestätigt seine strenge Auffassung
Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes sei aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung sei ungeachtet der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastung für den Kläger allein dessen immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse (auch) in einem immateriellen Sinne zu deuten.
Der BFH bestätigte damit seine bisherige strenge Auffassung.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 15.01.2021
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, gibt es eine neue Entwicklung bei eröffneten Regelinsolvenzverfahren. Danach gab es im Dezember 18 Prozent mehr Insolvenzbekanntmachungen als im Vormonat.
Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelte sich bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider. Ein Grund dafür ist, dass die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt wurde. Die bereits ab Oktober 2020 wieder geltende Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen werde unter anderem aufgrund der Bearbeitungszeit der Gerichte erst später Auswirkungen auf die Zahlen haben, so Destatis.
Zwar habe die vorläufige Zahl der eröffneten Regelinsolvenzen im Dezember unter dem Vorjahreswert (-9 Prozent) gelegen. Allerdings sei sie im Vergleich zum Vormonat um 18 Prozent angestiegen. Dies stelle zusammen mit einem Anstieg um 5 Prozent im November eine Abkehr vom bisherigen Verlauf stetig sinkender Verfahrenszahlen seit Beginn der Corona-Pandemie dar.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom: 11.01.2021
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einer Erbin rückwirkend die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims zu versagen war, weil sie vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erwerb aus dem Haus ausgezogen war.
Die Klägerin erbte 2009 von ihrem Vater eine bebaute Immobilie und bewohnte fortan das Obergeschoss. Im August 2016 zog sie aus und ließ das Haus abreißen. Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, in dem es die ursprüngliche Gewährung der Steuerbefreiung rückgängig machte. Nach dem Erbschaftsteuergesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG) fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
Die Klägerin wandte dagegen ein, dass das Haus aufgrund vieler – insbesondere altersbedingter – Mängel nicht mehr bewohnbar und eine Sanierung nicht wirtschaftlich gewesen sei. Außerdem sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Treppen in das Obergeschoss zu steigen.
Nachvollziehbar, aber nicht zwingend
Das FG Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 8.1.2020 (Az. 4 K 3120/18 Erb) abgewiesen, weil die Klägerin nicht aus "zwingenden Gründen" an einer Selbstnutzung des geerbten Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sei. Die Mängel des Gebäudes seien allenfalls "nachvollziehbare Gründe" für die Aufgabe der Selbstnutzung. Auch die geltend gemachte Unfähigkeit, Treppen zu steigen, sei kein zwingender Grund. Es sei der Klägerin möglich gewesen, in dem von ihr erworbenen Familienheim weiterhin selbständig einen Haushalt zu führen. Sie habe bis zu ihrem Auszug ausschließlich Räume im Obergeschoss genutzt und habe die Treppe mit Unterstützung eines im Erdgeschoss wohnenden Bekannten benutzen können.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil vom 08.01.2020 war erfolgreich. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. II R 18/20 beim BFH anhängig.
(FG D'dorf / STB Web)
Artikel vom: 07.01.2021
Pflegegeld, das aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher erbracht wird, kann beim Betreuer zu steuerfreien Bezügen führen.
Voraussetzung für die Bewertung von Pflegegeld als steuerfreie Beihilfe ist, dass jeweils nur ein Kind oder ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.07.2020 (Az. VIII R 27/18) unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit den Fällen einer Vollzeitpflege entschieden.
Geklagt hatte ein Erzieher, der verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche in seinen Haushalt aufgenommen und dort intensiv sozialpädagogisch betreut hatte. Dafür erhielt er auf der Grundlage jederzeit kündbarer vertraglicher Vereinbarungen aus öffentlichen Mitteln monatlich zwischen 3.000 und 3.600 Euro.
Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses maßgeblich
Finanzamt und Finanzgericht meinten, der Mann habe erwerbsmäßig Pflegeleistungen erbracht; der BFH sah dies anders. Pflegegeld aus öffentlichen Mitteln, das im Rahmen einer Vollzeitpflege gezahlt wird, beurteilt der BFH grundsätzlich als steuerfreie Beihilfe, da mit der Zahlung des Pflegegeldes weder der sachliche und zeitliche Aufwand der Pflegeeltern vollständig ersetzt noch die Pflegeleistung vergütet wird. Das von dem Erzieher vereinnahmte Pflegegeld sei damit vergleichbar. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung seien nämlich Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 04.01.2021
Ärgerlich, aber nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Beseitigung der durch einen Biber verursachten Schäden, entschied der BFH.
Der Biber auf dem Nachbargrundstück sorgte durch seinen Bau dafür, dass ein Teil der Rasenfläche sowie die Terasse absackten. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Besitzer des Einfamilienhauses daraufhin eine Bibersperre errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 Euro machten sie später als außergewöhnliche Belastung geltend.
Ebenso wie zuvor bereits das Finanzgericht lehnte der BFH aber einen Abzug der Aufwendungen mit Urteil vom 01.10.2020 (Az. VI R 42/18) ab. Wildtierschäden beziehungsweise Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen wie etwa einem Brand oder Hochwasser vergleichbar, so die Begründung.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 29.12.2020